Satzung
Satzung für die FG Wilhelmsdorf-Riedhausen-Zussdorf 2010 e.V. -Stand 06.04.2018
Satzungfür dieFG 2010 Wilhelmsdorf-Riedhausen-Zußdorf e.V.
Vorwort: Die Vereine TSG Wilhelmsdorf (TSG) und SV Zussdorf (SVZ) betreiben seit 1965 gemeinsam die Fußball Jugendarbeit. Seit dem Jahre 2001 besteht zwischen der TSG Wilhelmsdorf und dem SV Riedhausen (SVR) eine Spielgemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins (SG Wilhelmsdorf-Riedhausen e.V.) in der auch die "Aktiven" in gemeinsamen Mannschaften spielen. Seit 2001 werden die Jugendlichen von allen 3 Vereinen (TSG, SVZ, SVR) gemeinsam unter dem Dach der SGWR betreut.
Aufgrund der gesellschaftlichen und demographischen Veränderungen halten die Verantwortlichen der Stammvereine eine weitergehende Zusammenarbeit als bisher für wichtig, um allen Vereinsmitgliedern auch in Zukunft ein möglichst attraktives Fußballangebot unterbreiten zu können. Deshalb haben sich die Vertreter der Vereine in unterschiedlichen Projektgruppen seit September 2008 getroffen und Konzepte als Basis dafür erarbeitet. Die Vision für die gemeinsame Zukunft des Fußballsports in der verabschiedeten Fassung vom 8.11.2008 ist Basis für diese Satzung.
Wichtige Erkenntnisse daraus sind:
- Durchgängigkeit von der Jugend über die Aktiven bis zu den Senioren
- Eine "Fußballidentität"
- Einheitliches Ausbildungs-/Spielkonzept
- Einheitliche Führungs
- Struktur im Fußball-Bereich
Dies lässt sich am besten durch die Gründung eines neuen Vereines erreichen. Die aufbauorganisatorischen Strukturen der Stammvereine (z.B. Fußballabteilungen) bleiben davon unberührt. Die Hauptversammlungen der Stammvereine TSG Wilhelmsdorf SV Riedhausen und SV Zussdorf haben mit annähernd 90 % bzw. 80 % der abgegebenen Stimmen ihre Zustimmung zu den vorgelegten Konzepten und der Vereins-Neugründung erteilt. Das Eigentum I Verfügungsrecht an den Sportanlagen bleibt bei den Stammvereinen. Diese werden im Rahmen einer Vertragsvereinbarung Stammvereine/neuer Verein dem neuen Verein für den Sportbetrieb bereitgestellt. Die Spielortkonzeption in der Fassung vom 29.01.2010 hat für zehn Jahre Gültigkeit. Sie kann mit Zustimmung der Vorstände der drei Stammvereine geändert werden.
Satzung für die FG Wilhelmsdorf-Riedhausen-Zussdorf 2010 e.V. -Stand 06.04.2018
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fußballgemeinschaft 2010 Wilhelmsdorf-Riedhausen-Zussdorf e.V., und die Abkürzung „FG 2010 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmsdorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein FG 2010 e.V. mit Sitz in Wilhelmsdorf verfolgt ausschließlicheund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und Kunst und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Im Sport wird der Satzungszweck insbesondere durch sportliche Übungen und in Kultur und Kunst durch künstlerische Darbietungen wie z.B. Theateraufführungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
§ 4 Verband und Stammvereine
§ 4.1 Verband
Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände.
§ 4.2 Stammvereine (TSG Wilhelmsdorf e.V, SVZussdorf e.V, SV Riedhausen e.V)
Der Verein FG Wilhelmsdorf-Riedhausen-Zussdorf 2010 e.V bietet ausschließlich den Fußballsport an. Er wird nur mit schriftlicher Zustimmung der drei Stammvereine weitere Sportarten anbieten.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Ende der Schulausbildung etc.)
d) Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Mitglieder die Ihren Wohnsitz am Sitz der Stammvereine haben sollen gleichzeitig Mitglied in einem der Stammvereine sein. Weitere Details regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstandschriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit (siehe § 13). Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotzzweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden jährlich Beiträge im Voraus erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind verpflichtet bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt der Gesamtvorstand.Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden.Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt der Gesamtvorstand.Dieser Geldbetrag wird als Vorauszahlung mit dem Beitrag eingezogen und zum Saisonende mit dengeleisteten Arbeitsstunden verrechnet.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die durch denGesamtvorstand beschlossen wird. Ausgenommen sind Jugendtrainer und der VorstandEhrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgabenteilung regelt der Vorstand eigenständig, wobei insbesondere die Aufgaben-Schwerpunkte „Repräsentation“, „Sportbetrieb“, „Finanzen“ und „Geschäftsführung“ zu verteilen sind. Aus jedem Stammverein soll eine Person vertreten sein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der erweitere Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus dem Vorstand und den Bereichsleitern/innen.
Folgende Bereichsleiter/Innen sind vorgesehen:
a) Fußball-Herren (Aktive)
b) Fußball-Frauen (Aktive)
c) Koordinator Aktive/Junioren
d) Fußball-Juniorinnen
e) Fußball-Junioren
f) Fußball-AH
g) Fußball-Schiedsrichter
h) Finanzen
i) Marketing
j) Sponsoring
k) Veranstaltungen
l) Technik/Sportanlagen
m) Aktiven Sprecher
n) Aktiven Sprecherin
o) Schriftführer
p) Bis zu drei Beisitzer
Eine ausgewogene Besetzung aus den drei Stammvereinen ist anzustreben. Die drei Vorsitzenden der drei Stammvereine oder ihre Vertreter (anderes Vorstandsmitglied des Stammvereins) sind bei den Gesamtvorstandssitzungen teilnahmeberechtigt mit Stimmrecht. Bei Bedarf kann ein Jugendvorstand gebildet werden. Dieser hat das Rechteinen Jugendsprecher in den Vorstand zu entsenden. Der Jugendsprecher ist nicht stimmberechtigt.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organzugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: • Führung der laufenden Geschäfte, • Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen, • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, • Einberufung der Mitgliederversammlung, • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl imAmt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden mind. vierteljährlich einberufen werden. Die Tagesordnung und ein Protokoll muss erstellt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der drei Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 13 Mitgliederversammlung
ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied-eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinden Wilhelmsdorf und Riedhausen einberufen, oder in sonst geeigneter jedem Mitglied zugänglicher Weise. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Für den Erlass der Ordnungen ist der Gesamtvorstand zuständig.
§15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände unddem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilhelmsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 08.07.2010 in der Mitgliederversammlung in Wilhelmsdorf beschlossen sowie am 20.04.2012 und am 21.04.2017 in der Mitgliederversammlung in Zussdorf geändert (§9 Vorstand).